Brinek: "Ausschluss von Mindestsicherung darf keine Zusatzstrafe sein!"

10. Jänner 2019

Nach dem Entwurf des neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes soll die Mindestsicherung für bedingt verurteilte Straftäter für die Dauer der nachgesehenen Freiheitsstrafe künftig gestrichen werden.

„Dies konterkariert Ziel und Zweck der bedingten Haftstrafe“, kritisiert die für Strafvollzug zuständige Volksanwältin Gertrude Brinek. „Aus gutem Grund wird vom Richter oft ein Teil der Freiheitsstrafe nachgesehen. Bei dem bedingten Strafrecht werden die Schuld, das Vorleben und die Lebensumstände des Täters bereits berücksichtigt. Völlig unverständlich ist, weshalb man diese Sanktion nun als eine Art Zusatzstrafe verhängt.“

Hinzu kommt, dass der Ausschluss vom Bezug der Mindestsicherung auch Jahre später eintreten kann, wenn die Strafe bereits getilgt ist und der Täter in eine finanzielle Notlage geraten sollte. „Mit dieser zusätzlichen Form der Bestrafung hängt ein Leben lang ein Damoklesschwert über dem Betroffenen“, so Brinek.

Warum man nur eine Gruppe, und zwar gerade jene der Mindestsicherungsbezieher, mit der Sanktion belegt, ist für Brinek nicht nachvollziehbar: „Dass die Streichung der Mindestsicherung der Resozialisierung nicht gerade förderlich ist, liegt auf der Hand. Wie soll sich jemand bewähren, wenn ich ihm dabei jegliche finanzielle Basis entziehe? Auch ein Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sollte dem Leitprinzip folgen, dass finanzielle Hilfen sich am Bedarf orientieren – unabhängig davon, wie die Bedürftigkeit zustande kam“